DÜSSELDORFER TABELLE
Die Düsseldorfer Tabelle dient zur Berechnung des Kindesunterhaltes. Die Gerichte nutzen diese Tabelle als Orientierungshilfe, sie ist jedoch nicht rechtsverbindlich.
Nachstehend finden Sie die Neuerungen, die zu Beginn eines jeden Jahres veröffentlicht werden.
Düsseldorfer Tabelle - 01/2026
Das OLG Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die ab dem 1.1.2026 gelten wird.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zum Mindestunterhalt oder zum Bedarfskontrollbetrag haben.
Stand, 01/2026
Düsseldorfer Tabelle - 01/2025
Das OLG Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die ab dem 1.1.2025 gelten wird.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zum Mindestunterhalt oder zum Bedarfskontrollbetrag haben.
Stand, 08/2025
Düsseldorfer Tabelle - 01/2024
Das OLG Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die ab dem 1.1.2024 gelten wird. Die Tabellenbeträge werden ab Januar 2024 erheblich angehoben.
Erhöhung des Mindestunterhaltes
Der Mindestunterhalt ist nunmehr bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.100 € zu zahlen, bisher lag die Grenze bei 1.900 €.
Ab dem 01.01.2024 erhöht sich der Mindestunterhalt je Altersstufe wie folgt:
- 0- 5 Jahre von 437 € auf 480 €
- 6 -11 Jahre von 502 € auf 551 €
- 12-17 Jahre von 588 € auf 645 €
- ab 18 Jahre von 628 € auf 689 €
Erhöhung des Bedarfskontrollbetrages
Gleichzeitig wurde mit der neuen ab 2024 geltenden Düsseldorfer Tabelle der Bedarfskontrollbetrag für Unterhaltspflichtige wie folgt erhöht:
- nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.120 € auf 1.200 €
- erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.370 € auf 1.450 €
Den Bedarfskontrollbetrag darf der Unterhaltspflichtige zwecks Abdeckung seines Lebensbedarfs für sich behalten.
Auch in den höheren Einkommensgruppen gibt es erhöhte Beträge, die der Düsseldorfer Tabelle im Einzelnen zu entnehmen sind.
Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter werden in der Regel Zuschläge oder Abschläge durch Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe vorgenommen.
Die oben genannten Beträge sind die sogenannten Tabellenbeträge. Der Zahlbetrag errechnet sich unter Abzug des hälftigen Kindergeldbetrages.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zum Mindestunterhalt oder zum Bedarfskontrollbetrag haben.
Stand, 12/2024
Düsseldorfer Tabelle - 01/2023
Kindergeld ab Januar 2023
Das Kindergeld beträgt ab dem 01. Januar 2023 einheitlich pro Kind und Monat:
- € 250 pro Kind
Kindesunterhalt - Anhebung ab Januar 2023
Die Kindesunterhaltsbeträge werden hingegen ab dem 01. Januar 2023 erneut angehoben. Nähere Informationen finden Sie in der "Düsseldorfer Tabelle 2023". Hierbei gilt es zu beachten, dass es sich um die Zahlbeträge handelt; das hälftige Kindergeld ist bereits abgezogen.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zum Kindesunterhalt haben.
Stand, 01.01.2023
Düsseldorfer Tabelle - 01/2022
Kindergeld ab Januar 2022
Das Kindergeld beläuft sich ab dem 01. Januar 2022 pro Kind und Monat weiterhin auf:
- € 219 für das erste und zweite Kind
- € 225 für das dritte Kind
- € 250 für das vierte sowie jedes weitere Kind
Kindesunterhalt - Anhebung ab Januar 2022
Die Kindesunterhaltsbeträge werden hingegen ab dem 01. Januar 2022 erneut angehoben. Nähere Informationen finden Sie in der "Düsseldorfer Tabelle 2022". Hierbei gilt es zu beachten, dass es sich um die Zahlbeträge handelt; das hälftige Kindergeld ist bereits abgezogen.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zum Kindesunterhalt haben.
Stand, 01.01.2022
Düsseldorfer Tabelle - 01/2021
Kindergelderhöhung ab Januar 2021
Das Kindergeld steigt ab dem 01. Januar 2021 um € 15 pro Kind und Monat. Sie erhalten zukünftig:
- € 219 für das erste und zweite Kind
- € 225 für das dritte Kind
- € 250 für das vierte und jedes weitere Kind
Ausführliche Informationen zum Kindergeld sowie zu den Kinderfreibeträgen erhalten Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Anhebung Kindesunterhalt ab Januar 2021
Die Kindesunterhaltsbeträge werden ebenfalls ab dem 01. Januar 2021 angehoben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des OLG Düsseldorf. Scrollen Sie die Seite runter und öffnen Sie den PDF Link "Düsseldorfer Tabelle 2021". Bitte beachten Sie, es handelt sich hierbei um die Zahlbeträge; das hälftige Kindergeld ist bereits abgezogen.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Stand, 07.12.2021
Düsseldorfer Tabelle - 01/2020
Anhebung der Kindesunterhaltsbeträge ab Januar 2020
Wie fast jedes Jahr werden im Januar 2020 die Kindesunterhaltsbeträge gemäß der Düsseldorfer Tabelle (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de) angehoben. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Eingeführt wurde sie 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf und wird heute bundesweit zur Bemessung des Unterhalts angewandt. Beispiel:
- der Tabellenbetrag für ein 4-jähriges Kind belief sich 2018 auf € 348,00
- ab Januar 2020 beträgt er für ein 4-jähriges Kind € 369,00
Wirkt sich das Kindergeld auf den Kindesunterhalt aus?
Ja, das Kindergeld ist hälftig vom Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, da es sich beim Kindergeld um einen geldwerten Vorteil handelt, der beiden Eltern zugute kommen soll.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsbeträge beziehen sich bislang insbesondere überwiegend auf die Unterhaltsverpflichtung der Väter, wenn im Falle des Getrenntlebens der Eltern, die minderjährigen Kinder überwiegend bei der Mutter leben.
Wie wird der Kindesunterhalt bemessen?
1) Nach dem Nettoeinkommen
Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts richtet sich im ersten Schritt nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Hier gibt es 10 Einkommensgruppen. Beträgt das monatliche Nettoeinkommen mehr als € 5.500,00 bleibt es grundsätzlich trotzdem bei der 10. Einkommensgruppe. Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch für sein eigenes Leben ein Selbstbehalt verbleiben in Höhe von:
- € 1.160,00 // Monat für Berufstätige
- € 960,00 // Monat für Nicht-Berufstätige
2) Nach dem Alter des Kindes
Ist die Eingruppierung nach dem Nettoeinkommen erfolgt, richtet sich der Unterhalt im nächsten Schritt nach dem Alter des Kindes. Hier sind drei Altersgruppen zu beachten.
Ist der Unterhaltspflichtige durch einen Gerichtsbeschluß, durch einen notariellen oder per Jugendamt erstellten Unterhaltstitel verpflichtet, nach DT Unterhalt zu zahlen, müssen beide Eltern auf die tatsächliche Anwendung der DT achten, also darauf, ob das Kind in eine höhere Altersgruppe kommt, oder wie auch jetzt im Januar, ob die Tabelle leicht angehoben wird.
Wie vermeide ich Nachzahlungsansprüche?
Achtung - ein Unterhaltstitel kann lange vollstreckt werden. Um dies zu vermeiden, informieren Sie sich stets in der Düsseldorfer Tabelle, wie hoch der zu entrichtende Unterhalt aktuell ist. Dies verhindert Ärger, wenn beispielsweise nach Jahren festgestellt wird, dass entsprechend der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle wesentlich höhere Beträge geschuldet sind und so belastende Nachzahlungsansprüche entstehen.
Über welche weiteren Themen wird informiert?
Die Düsseldorfer Tabelle vermittelt einen ersten Eindruck, in welcher Höhe Verpflichtungen zu erfüllen sind und informiert auch zu den folgenden Themen:
- Ausbildungsunterhalt von Studierenden (Dieser erhöht sich ab Januar 2020 von € 735,00 // Monat auf € 860,00 // Monat)
- Ehegattenunterhalt
- Unterhalt (Sollten die Eltern nicht mehr für sich selber sorgen können)
Wann sollte man einen Fachanwalt hinzuziehen?
Dass letztlich meist doch der Weg zum Fachanwalt für Familienrecht erforderlich wird, liegt in der Fülle der Details, die im Rahmen der Unterhaltsregelungen zu beachten sind.
Stand, 15.12.2020