DBFH bejaht Schenkungssteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich 12/2025
Zunehmend werden vor der Hochzeit Eheverträge geschlossen. Meist wird eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass die Ehe mit Scheidung enden sollte, wechselseitig keine Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend gemacht werden. Jeder behält sein jeweiliges Vermögen.
Besteht zwischen den Eheleuten ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht, vereinbaren die Eheleute häufig eine Entschädigung zu Gunsten des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners.
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21
In dem vorliegenden Fall hatten die Eheleute als Abfindung für den Verzicht auf etwaigen Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung und für den Verzicht von etwaigen Unterhaltszahlungen einen pauschalen Betrag in Höhe von € 6 Mio zugewandt. Das Finanzamt erhob hierauf eine Schenkungssteuer in Höhe von € 832.000,00. Gegen diesen Steuerbescheid klagten die Eheleute.
Der Vertrag war und ist zivilrechtlich wirksam, zu entscheiden war aber die steuerrechtliche Bewertung der Abfindungszahlung. Es besteht der Grundsatz, dass Zahlungen von Zugewinnausgleich steuerfrei sind, wohingegen bei etwaigen Schenkungen unter Eheleuten ein Freibetrag von € 500.000 gilt und darüber hinaus Schenkungssteuer zu zahlen ist.
Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach § 138 BGB in Fällen auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt oder nicht.
Der Ehemann argumentierte, die Übertragung sei Teil eines ausgewogenen Ehevertrags und diene der Vermeidung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH. Der Verzicht seiner Ehefrau stelle daher eine angemessene Gegenleistung dar. Zudem habe der Vertrag unter anwaltlicher Beratung stattgefunden und beruhe auf einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Ausgleich. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab, der BFH bestätigte das Urteil.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs im Detail
Der BFH stellt zunächst klar, dass der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Der Verzicht auf künftige Ansprüche – gleich ob Zugewinn, Unterhalt oder Hausratsteilung – begründet keine bewertbare Gegenleistung. Nach § 7 Abs. 3 ErbStG sind Leistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der Bereicherung außer Betracht zu lassen.
Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann diese endet, ob eine Forderung nach Zugewinnausgleich entsteht und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bestehen würde. Auch ein Unterhaltsanspruch hängt von der künftigen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (§§ 1569 ff. BGB). Damit fehlt es an der Bewertbarkeit der Verzichtsleistung.
Der Senat grenzt zugleich die sogenannte Bedarfsabfindung ab: Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abfindungsbetrag erst mit Beendigung der Ehe fällig wird und die vertragliche Regelung somit aufschiebend bedingt ist. In solchen Fällen kann eine Bewertung bei Eintritt der Bedingung erfolgen, sodass § 7 Abs. 3 ErbStG keine Anwendung findet. Im Streitfall hingegen erfolgte die Übertragung unabhängig von einer Scheidung, weshalb eine Pauschalabfindung und keine Bedarfsabfindung vorlag.
Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe bewusst unentgeltlich gehandelt, da ihm bekannt war, dass im Zeitpunkt der Übertragung keine konkreten Ansprüche bestanden. Seine Annahme, der Verzicht sei eine Gegenleistung, sei ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Die Motive, etwa der Wunsch nach Rechtssicherheit oder der Rat anwaltlicher Berater, ändern daran nichts.
Die Bedeutung des Urteils
Die Entscheidung führt die Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung konsequent fort. Der BFH trennt zivil- und steuerrechtliche Beurteilung strikt: Selbst, wenn ein Ehevertrag zivilrechtlich nur durch eine Ausgleichszahlung wirksam bleibt, entsteht daraus keine steuerlich relevante Gegenleistung. Das Urteil verdeutlicht den engen Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 ErbStG und bestätigt, dass ungewisse, künftige Ansprüche nicht bewertet werden können.
Praktisch bedeutet dies, dass Vermögensübertragungen im Vorfeld der Ehe regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie nicht an die Beendigung der Ehe geknüpft sind. Gestaltungen über Bedarfsabfindungen bleiben hingegen möglich, erfordern aber eine aufschiebende Bedingung und eine klare Trennung von ehezeitlichen und nachehelichen Regelungen.
Somit ist man gut beraten, wenn man vor dem Abschluss eines Ehevertrages diesen zivil- und steuerrechtlich prüfen lässt.
Rufen Sie mich gerne an, sofern Sie Fragen zur Schenkungssteuer für die Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich haben.
Stand, 12/2025
Das Wechselmodell – Auswirkungen auf Kindesunterhalt und Kindergeld - 09/2025
In Trennungsfamilien wird das traditionelle Residenzmodell – bei dem ein Elternteil die Hauptbetreuung übernimmt – zunehmend durch das sogenannte Wechselmodell abgelöst. Dieses Modell geht davon aus, dass beide Elternteile sich annähernd gleichwertig um das Kind kümmern. Doch was bedeutet das für den Kindesunterhalt? Und wie wird das Kindergeld aufgeteilt?
Was ist das Wechselmodell?
Das Wechselmodell ist keine juristische, sondern eine tatsächliche Betreuungsform, bei der das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt – in der Regel im Verhältnis von annähernd 50:50. Es setzt eine enge Kooperation und Kommunikation der Eltern voraus.
Abgrenzung zum erweiterten Umgang
Wichtig ist die Abgrenzung zum „erweiterten Umgang“, auch asymmetrisches Wechselmodell genannt, bei dem ein Elternteil zwar deutlich mehr Zeit mit dem Kind verbringt als bei einem klassischen Wochenendumgang, aber die Hauptverantwortung weiterhin bei einem Elternteil liegt. Nur beim echten Wechselmodell liegt eine annähernd gleichwertige Betreuung vor.
Auswirkungen auf den Kindesunterhalt
Grundsatz: Kein klassischer Barunterhalt
Im echten Wechselmodell entfällt die klassische Unterhaltsregelung, bei der nur der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt zahlt. Beide Elternteile leisten Naturalunterhalt durch Betreuung und müssen anteilig zum Barbedarf beitragen.
Ermittlung des Barbedarfs
- Der Gesamtbedarf des Kindes (einschließlich Wohnkosten, Verpflegung, Kleidung, Freizeit, Bildung etc.) wird zunächst ermittelt.
- Ausgangspunkt ist meist die Düsseldorfer Tabelle, jedoch nicht bezogen auf das Einkommen eines Elternteils, sondern auf das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern.
- Aus der Einkommensstufe des gemeinsamen Einkommens ergibt sich der Bedarf des Kindes.
Quotenmäßige Verteilung
- Der Bedarf wird anteilig nach dem jeweiligen Einkommen beider Eltern verteilt.
- Dabei ist auch zu berücksichtigen, welcher Elternteil welche Kosten tatsächlich übernimmt (z.B. Miete, Schulbedarf, Kleidung etc.).
- Die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen werden auf den Unterhaltsanteil angerechnet.
- In der Praxis kann ein Zahlungsausgleich zwischen den Eltern erfolgen, um unterschiedliche Beiträge zum Gesamtbedarf auszugleichen.
Aufteilung des Kindergeldes
Grundsatz: Kindergeld ist Einkommen des Kindes
Kindergeld wird beim Wechselmodell beiden Eltern hälftig zugerechnet (§ 1612b Abs. 3 BGB analog).
- Jeder Elternteil bekommt die Hälfte des Kindergeldes angerechnet, unabhängig davon, wer es tatsächlich ausgezahlt bekommt.
- Wird das Kindergeld nur an einen Elternteil ausgezahlt, kann der andere die Herausgabe der Hälfte verlangen oder dies bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags berücksichtigen lassen.
Fazit
Das Wechselmodell verändert die klassische Unterhaltsstruktur grundlegend. Statt der einfachen Regel „ein Elternteil betreut – der andere zahlt“, steht eine differenzierte Bedarfs- und Einkommensbetrachtung im Vordergrund. Auch das Kindergeld wird auf beide Eltern aufgeteilt. Für Eltern, die dieses Modell leben oder anstreben, empfiehlt sich eine genaue vertragliche oder gerichtliche Regelung zur Unterhalts- und Kostenverteilung, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Viele Eltern richten zum Beispiel ein sogenanntes Kinderkonto ein. Hierauf gehen das Kindergeld und ein definierter Betrag von beiden Eltern ein. Sämtliche Kosten werden dann über dieses Konto gebucht.
Rufen Sie mich gerne an, sofern Sie Fragen zum Wechselmodell bzw. zur Aufteilung des Kindesunterhaltes haben.
Stand, 09/2025
Der Partnervertrag - 07/2025
Immer wieder ergibt sich die Situation, dass nicht verheiratete Paare eine Immobilie erwerben wollen. Hierbei ergeben sich viele rechtliche Fragen: zum Beispiel, ob man als hälftige Eigentümer oder als GbR erwirbt, wie der Kauf finanziert wird, oder wie man vorgeht, wenn die Parteien über verschieden große Eigenkapitalbeträge verfügen, um hier nur einige Beispiele zu nennen.
Ein Partnervertrag (auch: Gesellschaftsvertrag oder GbR-Vertrag) ist daher sinnvoll und häufig streitvermeidend, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erwerben und finanzieren – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.
Der folgende Beitrag gibt Aufschluss über die wichtigsten Punkte hierzu.
Was ist ein Partnervertrag beim Immobilienkauf?
Ein Partnervertrag regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie kaufen. Er schützt alle Beteiligten vor rechtlichen und finanziellen Risiken und sorgt für klare Verhältnisse – etwa bei Ausstieg, Trennung oder Verkauf.
Was sind wichtige Inhalte eines Partnervertrags (überblicksartig erklärt)?
1. Beteiligte Personen und Eigentumsverhältnisse
o Wer ist beteiligt?
o Wie werden die Beteiligten ins Grundbuch eingetragen, als Eigentümer zu je ½ oder als GbR, hier kann dann über den Partnervertrag die Anteile festgehalten werden.
2. Eigenkapital und Finanzierung
o Wer bringt wie viel Eigenkapital ein?
o Wer nimmt wie viel Darlehen auf (gemeinsam oder einzeln)?
o Wie werden Tilgung und Zinszahlungen aufgeteilt?Wie stellen die Parteien es sich vor, wenn zB einer der Hauptverdiener ist und der andere sich um die Kinder und den Haushalt kümmert.
3. Laufende Kosten
o Wer trägt welche Kosten für Instandhaltung, Versicherung, Grundsteuer etc.?
4. Nutzung der Immobilie
o Wer wohnt darin? Wird vermietet? Nutzung durch beide oder nur einen?
5. Regelung im Streitfall / bei Trennung / Verkauf
o Was passiert, wenn sich die Parteien trennen? Soll zBgeregelt werden, dass die Partei, die in diesem Fall minderjährige Kinder betreut, noch in der Immobilie wohnen darf. Wenn ja, zu welchen Konditionen und wie lange?
o Wie wird ein Verkauf geregelt?
o Gibt es ein Vorkaufsrecht?
o Wie soll die Bewertung erfolgen, sollte es hierzu Streit geben.
6. Veräußerung oder Tod
o Was passiert mit dem Anteil, wenn eine Partei verstirbt oder verkaufen möchte?
7. Gewinn- und Verlustverteilung
o Falls die Immobilie verkauft oder vermietet wird – wie werden Erträge oder Verluste aufgeteilt?
Warum ist ein Partnervertrag sinnvoll?
• Schutz vor Konflikten: Alles ist im Voraus geregelt.
• Rechtssicherheit: Auch mündliche Absprachen sind oft nicht rechtswirksam.
• Vermeidung finanzieller Risiken: Etwa, wenn einer mehr zahlt, aber der andere zur Hälfte im Grundbuch steht.
Ein anschauliches Beispiel zur Verdeutlichung:
Wenn zwei Personen je 50 % im Grundbuch stehen, aber nur eine Person 80 % des Eigenkapitals eingebracht hat, kann ohne vertragliche Regelung im Fall einer Trennung ein großer finanzieller Nachteil entstehen. Ein Partnervertrag stellt klar, wer wie viel eingebracht hat und was ihm oder ihr zusteht.
Optional: Was könnte notariell beurkundet werden?
• Der Immobilienkaufvertrag muss ohnehin notariell beurkundet werden.
• Der Partnervertrag kann ebenfalls notariell beurkundet werden (z. B. bei bestimmten erbrechtlichen oder schuldrechtlichen Regelungen), muss aber nicht zwingend, sofern keine formbedürftigen Regelungen enthalten sind.
Sofern Sie einen Partnervertrag für den Erwerb Ihrer Immobilie aufsetzen möchten oder Rechtsberatung in weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten benötigen, steht Ihnen Rechtsanwältin Frau Julia Gerstein-Thole gern zur Verfügung.
Rufen Sie mich gerne an, sofern Sie einen Partnervertrag für den Erwerb Ihrer Immobilie aufsetzen möchten oder Rechtsberatung in weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten benötigen..
Stand, 07/2025
Die kostengünstigste Variante der Scheidung - 05/2025
Scheidungsvefahren nur mit anwaltlicher Vertretung möglich:
Immer wieder fragen Mandanten nach der einfachsten und auch kostengünstigsten Variante einer Scheidung. Dies für den Fall, dass die Eheleute vorab alles geklärt haben.
Es gibt keine Möglichkeit in Deutschland, das Scheidungsverfahren online und / oder mit keiner anwaltlichen Vertretung durchzuführen, auch wenn dies immer wieder behauptet wird. Für eine einvernehmliche Scheidung benötigt zumindest ein Ehegatte eine anwaltliche Vertretung im Verfahren. Allein ein deutsches Familiengericht kann den Scheidungsbeschluss aussprechen.
Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel unkomplizierter und schneller, weil beide Partner sich einig sind und gemeinsam an einer Lösung arbeiten.
Hier sind die wichtigsten Schritte:
1. Trennungsjahr:
Zunächst müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Das bedeutet, sie wohnen nicht mehr zusammen, und die Trennung ist rechtlich wirksam.
2. Einvernehmliche Einigung:
Beide Partner einigen sich auf alle wichtigen Punkte, wie z.B. Unterhalt, Sorgerecht für Kinder, Versorgungsausgleich (Rentenausgleich),Vermögensaufteilung und ggf. Zugewinnausgleich. Diese Regelungen sind zumindest zum Teil im Rahmen eines notariellen Vertrags festzuhalten. Regelungen zum Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sind allein dann wirksam, wenn sie durch einen notariellen Vertrag festgehalten werden.
3. Scheidungsantrag:
Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide sich einig sind, dass sie die Ehe nicht fortsetzen möchten, kann einer oder beide Partner durch einen Anwalt beim Familiengericht den Scheidungsantrag stellen. Die Ehepartner können sich nicht vom selben Anwalt vertreten lassen.
4. Gerichtsverfahren:
Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist meist nur eine mündliche Verhandlung notwendig, in der die Trennung und die Einigung bestätigt werden. Die Ehepartner werden vom Familienrichter gefragt, seit wann sie getrennt leben und ob sie die Ehe noch fortsetzen wollen. Wird hierbei dann das Trennungsjahr und das Scheitern der Ehe durch die Ehepartner bestätigt, spricht der Familienrichter die Scheidung aus.
5. Scheidungsbeschluss:
Nach Prüfung ergeht der Scheidungsbeschluss. Dieser wird rechtskräftig, wenn keine weiteren Einwände bestehen.
6. Rechtskraft:
Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist die Ehe endgültig geschieden.
Wenn alles einvernehmlich geregelt ist, dauert der Prozess meist nur wenige Monate.
Welche Kosten entstehen?
Im Hinblick auf die Kosten entstehen Gerichtsgebühren und zumindest Anwaltsgebühren für einen Anwalt. Die Gebühren richten sich unter anderem nach den Einkünften der Ehepartner zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags und danach, ob ein Rentenausgleich noch durchzuführen ist.
Ein Rechenbeispiel für eine einvernehmliche Scheidung und für den Fall, dass die Eheleute im Rahmen eines notariellen Vertrags auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben:
Die Ehepartner verdienen zum Zeitpunkt der Scheidung beide jeweils € 3.500,00 netto. Dies ergibt nach Gesetz einen Wert für die Scheidung von € 21.000/ Scheidung € 3.500 + € 3.500 x 3 und für den Versorgungsausgleich € 1.000,00, da ein Ausschluss vereinbart wurde. Somit gesamt € 22.000,00.
Die Gerichtsgebühren beziffern sich dann auf € 764,00 (hiervon haben beide jeweils die Hälfte zu zahlen) und die Anwaltsgebühren für einen Anwalt auf € 2.075,00 plus € 394,25, 19% MwSt.
Die Anwaltsgebühren sind von demjenigen zu zahlen, der den Anwalt beauftragt hat. Intern können die Ehepartner sich dahingehend einigen, dass sie auch diese Kosten teilen.
Die Aufteilung der Notarkosten für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs werden meist geteilt.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zum Thema Scheidung haben.
Stand, 05/2025
Biologie gewinnt – Väter müssen Väter sein dürfen - 04/2024
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 09.04.2024:
Seit Jahren versucht der leibliche Vater eines Kindes vor Gericht, sich auch die rechtliche Vaterschaft zu erstreiten. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm nun zum Teil recht und stärkte damit die Position von Trennungsvätern.
Der wegweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2024 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger und biologische Vater des Kindes wollte Vater sein, jedoch unterband die Mutter dies, indem sich der neue Lebensgefährte der Mutter als Vater eintragen ließ.
Bislang sah die Gesetzeslage so aus, dass man die Hürden für Vater für die Anerkennung einer rechtlichen Vaterschaft nicht hoch setzte. Man ging nicht davon aus, dass ein Mann, der gar nicht der leibliche Vater ist, ohne weiteres die mit der Vaterschaft verbundenen Pflichten übernimmt. Wenn ein Mann, der nicht der biologische Vater war, dennoch die rechtliche Vaterschaft anerkannte, sollte es auch unumstößlich sein. Dies sollte dem Familienfrieden dienen. Dies bedeutete, dass der leibliche Vater nach geltendem Recht keine Chance hatte, Vater zu werden, wenn es ein anderer bereits ist und diese eine „sozial-familiäre Bindung“ zu dem Kind hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich von dieser Rechtslage nun distanziert, da sie gemäß Entscheidungsgründen nicht dem verfassungsrechtlich garantierten Elternrecht entspricht.
Folgende Kernäußerungen Karlsruher Richter sind der Entscheidung zu entnehmen:
Und somit ist auch zeitnah mit einer Gesetzesänderung zu rechnen, die diese Entscheidung des Gerichts umsetzen wird.
1. Biologie zählt. „Als leibliche Eltern eines Kindes werden herkömmlich der Mann und die Frau verstanden, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben“. Die Biologie gewinnt, wenn der „Keimzellengeber“ es will.
2. Das Elterngrundrecht ist nicht auf zwei Personen beschränkt. Denkbar ist also, dass der rechtliche (soziale) und der leibliche Vater beide Träger des Elterngrundrechtes sind.
Um dies nicht ausufern zu lassen, stellen die Karlsruher Richter jedoch klar, dass aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile erfolgt. Auch in der genderfluiden und polyamourösen Welt von heute ist also nicht alles möglich. Entscheidend bleibt das Kindeswohl als Regelungsmaßstab.
3. Die Macht der Mütter wird durch das neue Urteil eingeschränkt. Die Vorgehensweise der Mutter im aktuellen Fall, den leiblichen Vater auszubooten, indem der neue Mann schneller als Vater eingetragen wird, ist dann nicht mehr möglich.
Die Reaktion der Legislativen auf dieses Urteil bleibt mit Spannung abzuwarten.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen rund um das Thema Vaterschaft und Elterngrundrecht haben.
Stand, 04/2024
Und wer nimmt den Hund? Beide? - 01/2024
In einer glücklichen Partnerschaft kommt es oft vor, dass die Partner sich zusammen für die Anschaffung eines gemeinsamen Hundes entscheiden. Doch im Falle einer Trennung, wenn sich die Umstände plötzlich verändert haben, stellt sich die Frage, wer denn nun den Hund nimmt? Wem steht der Hund zu beziehungsweise wer ist in der Pflicht, sich um den Hund zu kümmern?
Dazu das Landgericht Frankenthal, in einem Urteil v. 12.05.2023 2 S 149/22:
Das Urteil betrifft den Verbleib eines im Miteigentum der Partner stehenden Labrador-Rüden nach Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Indem es das erstinstanzliche Ergebnis bestätigt, ordnet das Landgericht eine Benutzungsregelung an, wonach der Hund alle 2 Wochen zwischen den Ex-Partnern wechselt.
Interessant ist bei der Urteilsbegründung des Landgerichts die Differenzierung zwischen Haustieren im Fall der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und im Fall der Trennung und oder Scheidung von Eheleuten. Im zweiten Fall gilt die Alles- oder Nichts-Entscheidung, da Haustiere von Eheleuten nach Regeln über Haushaltsgegenstände zugewiesen werden. Das zitierte Urteil könnte hier zu einem Richtungswechsel bei der bisherigen Rechtsprechung führen und somit den Weg für die Anordnung eines Wechselmodells für Haustiere auch zwischen Ex-Ehegatten ebnen.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Stand, 01/2024
Elternzeit beeinflusst Unterhaltsverpflichtung - 10/2023
Kinderglück nach Trennung: Elternzeit beeinflusst bestehende Unterhaltsverpflichtungen
Die durch die Inanspruchnahme von Elternzeiten geringen Einkünfte des unterhaltsverpflichteten Elternteils sind von den anderen Kindern hinzunehmen, wenn dieser Elternteil sich in ein- oder auch zweijähriger Elternzeit befindet. Auch eine Pflicht zur Aufnahme einer Nebentätigkeit besteht während der Elternzeit nicht.
Wie viel Unterhalt muss ein Elternteil nach Trennung/Scheidung zahlen?
Wie viel Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Düsseldorfer Tabelle. In der Düsseldorfer Tabelle ist der dem Kind geschuldete Kindesunterhalt festgehalten. Dieser ist nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder gestaffelt. Der geschuldete Kindesunterhalt nach einer Trennung und/oder Scheidung, wird somit normalerweise mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Der eine Elternteil betreut das Kind, der andere hat ein Besuchsrecht und ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Welche Besonderheiten gelten, wenn sich der unterhaltsverpflichtete Elternteil in Elternzeit befindet?
Wenn der Unterhaltspflichtige, mit oder ohne Einschaltung des Gerichts, dem Unterhaltsbetrag zustimmt und dann eine neue Familie gründet, steigt der Unterhaltsbedarf, da sich die Anzahl der Unterhaltsberechtigten erhöht.
Komplexer wird es, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund des neuen Nachwuchses in Elternzeit geht. Denn so steht dem Unterhaltszahlenden nur das geringe Elterngeld zu Verfügung. Dennoch müssen die Unterhaltsberechtigten diese Entscheidung nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung hinnehmen. Auch wenn sich der Unterhaltspflichtige dazu entschieden hat, das halbe Elterngeld über 24 Monate, statt das ganze über 12 Monaten in Anspruch zu nehmen, muss dies ebenso hingenommen werden. Und der Kindesunterhalt ist entsprechend zu reduzieren.
Somit ist das Elterngeld einerseits eine Möglichkeit zur Unterstützung von Familien mit kleinen Kindern. Andererseits kann es aber dazu führen, den Zahlbetrag der Kinder aus der vorangegangenen Beziehung stark zu senken. (Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluß vom 24.02.2014, 6 WF 31/14; BGH, Beschl. v. 11.02.2015 – XII ZB 181/14)
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen rund um die Themen Trennung, Scheidung, sowie Kindesunterhalt haben.
Stand, 12/2023
Zugewinnausgleich - 08/2023
Im Rahmen einer Scheidung kann auch der vermögensrechtliche Ausgleich, der sogenannte Zugewinnausgleich, durchgeführt werden. Dies für den Fall, dass kein Ehevertrag geschlossen wird. Entweder erfolgt der Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahren oder auch nach der Scheidung. Jeder Ehepartner kann grundsätzlich noch 3 Jahre nach Scheidung Auskünfte vom anderen Ehepartner anfordern, dies für den Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen).
Wie funktioniert der sogenannte Zugewinnausgleich?
Das Grundprinzip ist einfach. Ermittelt wird, ob ein Ehepartner im Vergleich zum anderen Ehepartner gemessen an diesen Stichtagen ein höheres Vermögen hat aufbauen können. Wenn dem so ist, erfolgt ein hälftiger Ausgleichsanspruch. Etwaige Schenkungen der Eltern und Erbschaften während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen).
Wie wird hierbei mit Verbindlichkeiten, die ein Ehepartner zu Beginn der Ehe hatte, umgegangen und wie sieht die Situation aus, wenn der verschuldete Ehepartner während der Ehe in die Privatinsolvenz geht?
Hier hat bereits 2014 das Oberlandesgericht Naumburg ein interessantes Urteil gefällt, dass die gängige Rechtsprechung zu diesem Thema abbildet.
Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung:
Tilgung durch Restschuldbefreiung
Schulden sind auch dann als negatives Anfangsvermögen in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie während der Ehezeit durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung abgebaut wurden. So entschied jetzt das OLG Naumburg in folgendem Fall:
Der Ehemann war im Jahr 2000 mit Schulden von ca. 200.000 EUR in die Ehe gegangen. Während der Ehezeit durchlief er ein Verbraucherinsolvenzverfahren und erlangte im Jahr 2008 eine Restschuldbefreiung. In dem später durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahren stellte das Familiengericht die Schulden als negatives Anfangsvermögen in die Zugewinnausgleichsbilanz ein. Dadurch errechnete sich für den Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau, sodass sein Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgewiesen wurde. Seine Beschwerde blieb erfolglos.
Klarer Gesetzeswortlaut
Nach Auffassung des OLG Naumburg sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1374 Abs. 3 BGB sämtliche Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen einzustellen. Eine Differenzierung danach, ob sich ein anschließender, für das Endvermögen maßgeblicher Vermögenszuwachs aufgrund einer Tilgung der anfänglichen Verbindlichkeiten oder aber als Konsequenz einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ergeben hat, sehe das Gesetz nicht vor. Daher überschreite es die Grenzen einer zulässigen Auslegung, wenn man den klaren Wertungen und Vorgaben des Gesetzgebers in § 1374 Abs. 3 BGB mit einer eigenen bewertenden Betrachtung entgegentreten würde. Aufgrund des Stichtagsprinzips könne es nach der güterrechtlichen Konzeption der Zugewinngemeinschaft nicht auf die Gründe ankommen, warum es zwischen den beiden Stichtagen zu einer Veränderung der Vermögensverhältnisse gekommen ist.
Schutz des Ehegatten
Der mit Schulden in die Ehe gehende Ehegatte sei dadurch nicht vollkommen schutzlos. Seine Ausgleichspflicht beschränke sich gem. § 1378 Wie wird hierbei mit Verbindlichkeiten, die ein Ehepartner zu Beginn der Ehe hatte, umgegangen und wie sieht die Situation aus, wenn der verschuldete Ehepartner während der Ehe in die Privatinsolvenz geht? Hier hat das Oberlandesgericht Naumburg bereits 2014 ein interessantes Urteil gefällt, dass die gängige Rechtsprechung zu diesem Thema abbildet. Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung:
Tilgung durch Restschuldbefreiung
Schulden sind auch dann als negatives Anfangsvermögen in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie während der Ehezeit durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung abgebaut wurden. So entschied jetzt das OLG Naumburg in folgendem Fall:
Der Ehemann war im Jahr 2000 mit Schulden von ca. 200.000 EUR in die Ehe gegangen. Während der Ehezeit durchlief er ein Verbraucherinsolvenzverfahren und erlangte im Jahr 2008 eine Restschuldbefreiung. In dem später durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahren stellte das Familiengericht die Schulden als negatives Anfangsvermögen in die Zugewinnausgleichsbilanz ein. Dadurch errechnete sich für den Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau, sodass sein Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgewiesen wurde. Seine Beschwerde blieb erfolglos.
Klarer Gesetzeswortlaut
Nach Auffassung des OLG Naumburg sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1374 Abs. 3 BGB sämtliche Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen einzustellen. Eine Differenzierung danach, ob sich ein anschließender, für das Endvermögen maßgeblicher Vermögenszuwachs aufgrund einer Tilgung der anfänglichen Verbindlichkeiten oder aber als Konsequenz einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ergeben hat, sehe das Gesetz nicht vor. Daher überschreite es die Grenzen einer zulässigen Auslegung, wenn man den klaren Wertungen und Vorgaben des Gesetzgebers in § 1374 Abs. 3 BGB mit einer eigenen bewertenden Betrachtung entgegentreten würde. Aufgrund des Stichtagsprinzips könne es nach der güterrechtlichen Konzeption der Zugewinngemeinschaft nicht auf die Gründe ankommen, warum es zwischen den beiden Stichtagen zu einer Veränderung der Vermögensverhältnisse gekommen ist.
Schutz des Ehegatten
Der mit Schulden in die Ehe gehende Ehegatte sei dadurch nicht vollkommen schutzlos. Seine Ausgleichspflicht beschränke sich gem. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das bei Beendigung des Güterstands vorhandene aktive Vermögen. Im Übrigen stehe es den Ehegatten frei, ehevertraglich abweichende Vereinbarungen zu treffen (OLG Naumburg, Beschluss v. 17.12.2014, 4 UF 153/14).
. 2 Satz 1 BGB auf das bei Beendigung des Güterstands vorhandene aktive Vermögen. Im Übrigen stehe es den Ehegatten frei, ehevertraglich abweichende Vereinbarungen zu treffen (OLG Naumburg, Beschluss v. 17.12.2014, 4 UF 153/14).
Sollten Sie eine Beratung zum Zugewinnausgleich wünschen, rufen Sie mich gerne an.
Stand, 08/2023
Wechselmodell - 05/2023
Keine Fortführung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Dreizehnjährigen. Keine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Streit der Eltern um den Lebensmittelpunkt des Kindes.
Bei dem Wechselmodell handelt es sich um eine nahezu gleichmäßige Aufteilung von Betreuung und Erziehung zwischen den beiden Elternteilen eines Kindes nach Trennung und Scheidung.
Wann kommt das Wechselmodell in Frage?
Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem der vom Kind geäußerte Wille. Im Verhältnis zu den Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei Bestehen hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht. (BGH NZ Fam 2017, 206 sowie OLG Karlsruhe Az. 20 UF 56/20.)
Die Kinder der getrennten Eltern werden im Fall des Wechselmodells in gleichem zeitlichem Umfang durch die Eltern betreut. Da das Wechselmodell in immer mehr Familien gelebt wird, ergehen vermehrt Entscheidungen bei den Familiengerichten zu diesem Rechtsbereich. Je älter Kinder werden, um so mehr können sie bei der Frage ihrer Betreuung im Alltag mitsprechen. Die Entscheidungen zum Wechselmodell sind jeweils Einzelfallenscheidungen der Familienrichter.
Wie wird sicher gestellt, dass die Wünsche des Kindes bei der Entscheidung zum Wechselmodell berüchtigt werden?
Um den Vorstellungen und Wünschen der betroffenen Kinder mehr Raum zu geben, wird ein Verfahrensbeistand eingesetzt. Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. In Verfahren zum Wechselmodell erfolgt dies von Amts wegen. Als Verfahrensbeistand können entsprechend ausgebildete Rechtsanwälte/ Rechtsanwältinnen oder auch anderweitige Berufsträger ernannt werden. Die Kosten des Verfahrensbeistands haben grundsätzlich die Eltern hälftig zu tragen. Der Verfahrensbeistand führt dann vor dem Gerichtstermin mindestens ein persönliches Gespräch mit dem Kind. Anschließend verfasst er hierzu einen Bericht für das Gericht und erscheint bei der Gerichtsverhandlung. In der Verhandlung ist Aufgabe des Verfahrensbeistands gemeinsam mit einem Vertreter des Jugendamts dem Gericht die Interessen des Kindes zu verdeutlichen.
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Stand, 05/2023
Kindesunterhaltsrecht - 05/2023
Änderungen in der BGH Rechtsprechung zum Kindesunterhaltsrecht
Veröffentlicht am 9. Mai 2023
Der BGH hat seine Rechtsprechung im Unterhaltsrecht modifiziert, vor allem in seiner Entscheidung vom 18.5.22 (XII ZB 325/20, dazu A. Möller, FK 22, 166 ff.): Er hat zum einen die Rechtsprechung zum ungedeckten Kindesunterhaltsbedarf weitergeführt und zum anderen seine Rechtsprechung zum Wohnbedarf des Kindes weiterentwickelt. Der BGH berücksichtigt hier insbesondere, dass sich die Lebensstellung des minderjährigen Kindes von den Einkommensverhältnissen beider Eltern ableitet.
Über die Änderungen im Familienrecht im Mai 2023 informieren wir in diesem Beitrag.
Was besagt die Änderung genau?
Bei der Ermittlung des Bedarfs von Kindern kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 14). Allerdings ist der Unterhalt des Barunterhaltspflichtigen auf den Betrag gekappt, den er aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen müsste. Dies kann dann zu einem ungedeckten Bedarf führen, wenn der Betreuungsunterhalt leistende Elternteil ebenfalls ein (Erwerbs-)Einkommen hat. Im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung führt diese Konstruktion dazu, dass von dem Einkommen des dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtigen Ehegatten ‒ wie schon immer ‒ der geleistete Barunterhalt und ‒ neuerdings ‒ von dem Einkommen des betreuungspflichtigen Ehegatten der ungedeckte Unterhaltsbedarf abzuziehen ist. Diese neue Rechtsprechung begünstigt den betreuenden Ehegatten. Ist er selbst Ehegattenunterhaltsberechtigt erhöht sich sein Unterhaltsanspruch, da nun berücksichtigt wird, dass auch er zur Bedarfsdeckung des Kindesunterhalts beiträgt.
Ein konkretes Beispiel finden Sie hier.
Rechtliche Konsequenzen
Bislang wurde diese neue Rechtsprechung des BGH noch nicht in der Düsseldorfer Tabelle mit aufgenommen. Es bleibt somit abzuwarten, ob die jeweiligen Oberlandesgerichte der vom BGH eingeschlagenen Modifizierung im Unterhaltsrecht folgen werden. Erste Familiengerichte haben entsprechend des Kindes- und Ehegattenunterhalt ausgeurteilt.
Rufen Sie mich gern an, sollten Sie weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt benötigen.
Stand, 05/2023
Versorgungsausgleich - 04/2023
Was bedeutet anlässlich einer Scheidung, dass der VERSORGUNGSAUSGLEICH durchgeführt wird?
Im Familienrecht gilt beim Zugewinnausgleich, im Rahmen dessen anlässlich einer Scheidung der Vermögenszuwachs der Eheleute ausgeglichen werden soll, das gleiche Prinzip, die Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften, für den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich wird über das Familiengericht anlässlich der Scheidung im Regelfall als Wertausgleich durch Schaffung eigenständiger Anrechte, meist im Wege der Teilung des Stammrechts realisiert.
Wie funktioniert das Grundprinzip des Versorgungsausgleichs?
Die getrennt lebenden Eheleute füllen einen Fragebogen aus und geben Auskunft über alle Rentenverträge, die sie bislang abgeschlossen haben. Die Rententräger und Versicherungsgesellschaften (als sowohl die Deutsche Rentenversicherung als gesetzliche Rentenversicherung oder der Riestervertrag oder der private Rentensparvertrag) werden durch das Familiengericht angeschrieben und erteilen dann Auskunft, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit (Tag der Eheschließung bis Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) jeder Ehegatte erworben hat. Diese dann genau benannten Rentenzeiten werden gemäß Halbteilungsgrundsatz am Tag der Scheidung durch den Familienrichter geteilt. Diese Halbteilung von Rentenrechten kann entweder im Rahmen einer internen Teilung oder einer externen Teilung erfolgen. Interne Teilung bedeutet, dass der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Rentenrecht bei der Versicherung des Ausgleichspflichtigen erhält. Externe Teilung bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger, bei dem der Ausgleichspflichtige versichert ist, kein neues Konto für den Ausgleichberechtigten eröffnet, vielmehr den Wert des auszugleichenden Rentenrechtes auf ein bereits bestehendes Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten, zum Beispiel bei der DRV, bucht.
Kein Versorgungsausgleich findet statt, wenn die Ehe nicht mehr als 3 Jahre andauerte, außer einer der Eheleute stellt bei der Scheidung einen Antrag hierzu.
Gibt es Gründe einen Versorgungsausgleich im Vorfeld auszuschließen?
Auch können die Eheleute über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung, über einen Notar oder über das Familiengericht schließen und hierdurch den Versorgungsausgleich zum Beispiel ausschließen. Es bestehen hierfür aber besondere Formanforderungen. Eine solche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich kann zum Beispiel ratsam sein, wenn zwischen den Eheleuten ein erheblicher Altersunterschied besteht. Steht der Ehemann bei der Scheidung zum Beispiel kurz vor seinem Renteneintritt (dies ist abhängig davon, welcher Jahrgang man ist, das derzeitige Renteneintrittsalter für einen aktuell 55- jährigen beträgt 67 Jahre) und die Ehefrau ist erst 50 Jahre alt und somit auch erst mit 67 rentenbezugsberechtigt, dann kann der Vollzug des Versorgungsausgleichs für den Ehemann wirtschaftlich zu erheblichen Nachteilen führen. Der hälftige Abzug seiner Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit, erfolgt mit Scheidung und nicht mit Renteneintrittsalter der Ehefrau. Der Ehemann erhält somit eine reduzierte Rente, die Ehefrau aber noch lange nicht den Ausgleich, da sie noch nicht bezugsberechtigt ist (= Wegfall des Rentnerprivilegs).
Bereits die angesprochenen Aspekte zeigen, wie wichtig eine spezifische Beratung auch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich ist, bevor ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zum Versorgungsausgleich haben.
Stand, 04/2023
Wegzug - 04/2023
Wegzug ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils
Welche Folgen hat es, wenn ein Elternteil einen Wegzug ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils mit dem gemeinsamen Kind vornimmt? Die neueste Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart unterstreicht die herrschende Rechtsprechung zum gemeinsamen Sorgerecht und stärkt das gemeinsame Sorgerecht.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 10.2.2023 – 15 UF 267/22
- Zur Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung, wenn ein Elternteil ohne Zustimmung des Mitsorgeberechtigten mit den Kindern von Süddeutschland in ein Frauenhaus in Norddeutschland gezogen ist.
- Auch wenn der Umzug bereits vollzogen wurde, stellt dies die tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung des Kindeswohls und für die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte dar. Die Möglichkeit einer Rückkehr des umgezogenen Elternteils kommt als tatsächliche Alternative ebenso wenig in Betracht wie der Nachzug des anderen Elternteils, selbst wenn ein ständiger Aufenthaltsort der Eltern in räumlicher Nähe zueinander dem Kindeswohl am besten entspräche.
- Auch bei einem widerrechtlichen Umzug ist die Entscheidung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (Anschluss BVerfG, FamRZ 2009, 189). Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil kann aber insoweit Berücksichtigung finden, als sie Rückschlüsse auf eine konkrete Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zulässt (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1588).
Was bedeutet die neueste Entscheidung konkret?
Trennen sich Eltern, sei es Eheleute oder auch nicht verheiratete Eltern und besteht das gemeinsame Sorgerecht, sind alle wesentlichen Entscheidung für das gemeinsame Kind auch zukünftig gemeinsam und unter Einbeziehung des Kindeswohls zu treffen. „Alleingänge“, in dem Sinne, dass Fakten geschaffen werden, haben zunehmend Konsequenzen, wie es die Entscheidung zeigt. Dies bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen bei etwaigen Umzügen eines Elternteils, sondern auch z.B. auf Entscheidungen im Hinblick auf die Schulwahl und bei Entscheidungen in der Gesundheitssorge. Während der Corona-Zeit hatten sich die Gerichte immer wieder zu diesem Thema äußern müssen, wenn ein Elternteil einer Impfung für das Kind zustimmte und der andere sie verweigerte. Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts hatten in einer solchen Konfliktlage die Familiengerichte diese Einzelfälle im Sinne des Kindewohls jeweils als Einzelfallentscheidung zu entscheiden.
Im Falle eines Konflikts zu einer wesentlichen Entscheidung bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sollte immer zuerst das Jugendamt aufgesucht werden, das – kostenfrei – vermittelt und moderiert. Sollte hier keine Lösung gefunden werden, sollte ein Fachanwalt für Familienrecht aufgesucht werden, der die Erfolgsaussichten eines Verfahrens einschätzen kann. Nicht zu unterschätzen ist die psychische Belastung dieser Verfahren vor dem Familiengericht. Dem minderjährigen Kind wird eine eigene rechtliche Vertretung (Verfahrensbeistand) zur Seite gestellt. Das Kind hat somit mit dem Jugendamt, seinem Anwalt und sollte keine Einigung gefunden werden, mit dem Familienrichter zu sprechen. Dies gilt ab dem 3! Lebensjahr eines Kindes.
Grundsätzlich sollte man sich daher immer bemühen, diese erhebliche Belastung dem Kind durch eine vorherige Einigungsfindung zu ersparen. Als Alternative zu einem sogenannten streitigen Verfahren vor dem Familiengericht kommt eine Mediation, die auch bei Gericht durchgeführt werden kann, in Betracht.
Rufen Sie mich gerne an, sollten Sie Fragen zum Thema Wegzug haben.
Stand, 04/2023