Vorsicht für den Fall, dass eine Immobilie in den Nachlass fällt - 08/2025
Wer eine Erbschaft antritt, ist grundsätzlich gemäß § 30 ErbStG verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Das Finanzamt fordert die Erben dann auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Umfasst der Nachlass unter anderem eine Immobilie, ist zu klären, mit welchem Wert dabei diese Immobilie anzusetzen ist. Dieser Wert wird in der Regel vom Finanzamt berechnet und bestimmt sich folgendermaßen:
Verkehrswert als Grundlage
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bildet die Grundlage für die Bewertung einer Immobilie ihr Verkehrswert. Dieser in § 9 I BewG als „gemeiner Wert“ bezeichnete Wert soll durch den Preis bestimmt werden, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Entscheidend sind hierfür die Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes sowie alle den Preis beeinflussenden Umstände. Dies gilt allerdings ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, laut § 9 II BewG. Stichtag für die Bewertung ist stets der Todestag des Erblassers.
Verschiedene Bewertungsverfahren
Da eine gesonderte Betrachtung der Einzelimmobilie in der Regel nicht ausreicht, finden sich in den §§ 176 ff. BewG verschiedene Verfahren, mit denen der Verkehrswert ermittelt werden kann. Das Ziel ist stets eine günstige Festsetzung des Verkehrswerts durch das Finanzamt. Welches Verfahren im Einzelfall angewendet wird, hängt von der Art und der Nutzung des Grundstücks ab. Unterschieden wird zwischen dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren und dem Sachwertverfahren.
1. Das Vergleichswertverfahren
Beim Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG wird der Wert der Immobilie anhand von Vergleichspreisen, also tatsächlich erzielten Kaufpreisen von vergleichbaren Objekten in der Umgebung, ermittelt. Diese Methode ist vorrangig anzuwenden und eignet sich vor allem bei Eigentumswohnungen oder Zweifamilienhäusern.
2. Das Ertragswertverfahren
Beim Ertragswertverfahren ist gemäß § 184 BewG der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) sowie der Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln. Ausschlaggebend sind folglich die künftig mit der Immobilie zu erzielenden Einnahmen. Dabei bestimmt sich der Bodenwert nach einem in § 196 BauGB vorgegebenen Bodenrichtwert, der mit der Fläche des Grundstücks zu multiplizieren ist. Der Gebäudeertragswert ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks. Das heißt aus dem für die Nutzung des bebauten Grundstücks jährlich zu zahlenden Entgelt abzüglich der Bewirtschaftungskosten, etwa für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung der Immobilie. Das Ertragswertverfahren wird vor allem bei vermieteten Objekten verwandt.
3. Das Sachwertverfahren
Beim Sachwertverfahren bestimmt sich der Wert des Grundstücks gemäß § 189 BewG nach dem Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) sowie dem Bodenwert. Letzterer bestimmt sich wie beim Ertragswertverfahren, wohingegen sich der Gebäudesachwert aus den Regelherstellungskosten des Gebäudes, also den durchschnittlichen Herstellungskosten pro Flächeneinheit ergibt. Diese Methode kommt als nachrangiges Bewertungsverfahren vor allem bei selbst genutzten Immobilien zur Anwendung.
Nachweis durch Gutachten
Zusätzlich gibt es gemäß § 198 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert der Immobilie durch ein eigenes Sachverständigengutachten nachzuweisen. Da es sich bei den oben genannten Bewertungsverfahren um typisierte Verfahren handelt, ist das Ergebnis im Einzelfall nicht immer exakt. Wird der Verkehrswert aus diesem Grund zu hoch angesetzt, würde dies auch zu einer höheren Steuerpflicht führen. In dem Fall ist ein zusätzliches Gutachten durch einen Sachverständigen empfehlenswert.
Tatsächlicher Kaufpreis
Auch ein tatsächlich erzielter Kaufpreis kann schließlich für die Immobilienbewertung maßgeblich sein, wenn dieser unterhalb des vom Finanzamt ermittelten Wertes liegt. Dies setzt zudem voraus, dass das Grundstück innerhalb eines Jahres nach dem Anfall der Erbschaft verkauft wurde.
Belastete oder vermietete Immobilien
Wenn das Grundstück etwa mit einem Nießbrauch- oder Wohnrecht belastet ist, so ist dies nach § 14 BewG zu berücksichtigen. Danach ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen zu ermitteln, indem ein nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermittelnder Vervielfältiger mit dem Jahreswert multipliziert wird, welcher sich nach einer orts- und marktüblichen Miete richtet. Dieser Nießbrauchswert kann anschließend vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen werden.
Handelt es sich dagegen um eine vermietete Immobilie, so ist diese gemäß § 13d I ErbStG pauschal nur mit 90 % ihres Wertes anzusetzen.
Ausnahmen: Freibeträge und Familienheim
Zu beachten ist schließlich, dass nicht jeder Erwerb einer Immobilie im Wege der Erbschaft überhaupt eine Erbschaftsteuerpflicht auslöst. Zum einen existieren bei der Erbschaftsteuer Freibeträge in Höhe von 500.000 € für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, 400.000 € für jedes Kind und 200.000 € für jeden Enkel des Erblassers.
Außerdem fällt für das sog. Familienheim manchmal keine Erbschaftsteuer an. Die vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, in welche bestimmte Erben, und zwar unter anderem der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder die Kinder des Erblassers innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall selbst einziehen und mindestens zehn Jahre wohnen bleiben, hat eine Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4a ErbStG zur Folge. Für Kinder gilt dies jedoch nur bis zu einer Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern.
Rufen Sie mich gerne an, wenn Sie Beratung zu einer Nachlassimmobilie wünschen.
Der Nachlassordner - 03/2025
Sich mit dem eigenen Tod zu befassen, ist zwar wenig erheiternd, jedoch nimmt man den Hinterbliebenen hiermit eine große Last ab. Ein Nachlassordner ist ein wichtiger Bestandteil der Vorsorgeplanung und hilft den Hinterbliebenen, sich im Falle des Todes eines Angehörigen zurechtzufinden.
Der Nachlassordner sollte alle wichtigen Dokumente und Informationen enthalten, die für die Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Wir haben für Sie eine „To-Do Liste“ über die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die Sie bei dem Erstellen Ihres Nachlassordners beachten sollten.
Bei der Erstellung eines Nachlassordners sind folgende Rubriken zu beachten:
1. Traueranzeigen und Benachrichtigungen
• Form und Ort der Traueranzeige
• Zitat oder Gedicht
2. Namens- und Adressenliste aller Freunde, Verwandten und Bekannten
• Mit Telefonnummer, wenn diese persönlich benachrichtigt werden sollen
3. Beerdigungswünsche
• Art der Bestattung und Beisetzungsort
• Bestattungsversicherung (falls abgeschlossen)
• Lieder, Bibelstellen oder Gedichte
4. Kopie des Testaments
• Hinweis, wo sich das Original befindet
5. Wichtige Dokumente
• Geburtsurkunde (je nach Alter und Ordnungssinn auch die Ihrer Kinder)
• Heiratsurkunde
• Sterbeurkunden naher Verwandter und oder des Ehegatten
• Kopie des Personalausweises
• Verträge und Verpflichtungen
• Zusätzlich ist es auch in anderen Situationen nützlich diese Dokumente digital abzuspeichern
6. Anschriften und Telefonnummern der Erben
7. Kopien der Generalvollmachten
• Bestenfalls hinterlegen Sie beglaubigte Kopien der Vollmachten, die über Ihren Tod hinausgehen sollen
8. Letzter Einkommensteuerbescheid
• Sobald die Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegen, müssen die Erben für den Verstorbenen in dessen Todesjahr eine Einkommenssteuererklärung abgeben
9. Bankkonten, Depots und Schließfächer
• Übersicht aller Bankverbindungen, Konten, Depots, Online-Zugangsdaten und potenziellen Ansprechpartnern mitsamt deren Telefonnummern und E-Mail-Adressen
• Vermerk zur Art des Kontos und zum Zweck
10. Versicherungen, inklusive Krankenkasse
• Übersicht aller bestehenden Versicherungen samt Policennummer und Ansprechpartner
• Policen hinterlegen
11. Haushaltsauflösung
• Regelung über den Verbleib bestimmter Gegenstände, welche für potenzielle Konflikte sorgen
12. Passwörter
• Hinterlegung entsprechender Zugangsdaten
Rufen Sie mich gerne an, wenn Sie Beratung bei der Erstellung Ihres Nachlassordners wünschen.
Das Ehegattentestament - 03/2025
Gerade zu Jahresbeginn haben viele gute Vorsätze. Auch in Bezug darauf, endlich das Thema der Regelungen für ein etwaiges Testament anzugehen.
Hierzu sollte man sich grundsätzlich anwaltlich beraten lassen. Auch dahingehend, ob eventuell die Regelungen des Gesetzes bereits die erbrechtliche Gestaltung ausreichend abbilden. Gehen wir von einer Familie mit zwei volljährigen Kindern aus. Hier würde im Falle, dass der erste Ehegatte verstirbt laut Gesetz der Überlebende die Hälfte seinen Nachlasses mit den beiden Kinder (diese erben jeweils zu ¼) in nicht geteilter Erbengemeinschaft erben. Dies ist häufig, gerade wenn die Eheleute eine Immobilie besitzen, nicht gewollt.
Es stellt sich somit die Frage nach einer Alternative: einem Ehegattentestament.
Welche Ehegattentestamente gibt es?
Zur Regelung ihres Nachlasses stehen Ehepartnern verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können einerseits jeweils ein eigenes Testament erfassen oder aber sie können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Beides unterliegt den gesetzlichen Formvorschriften und kann sowohl privatschriftlich als auch notariell erfolgen. Entscheiden sich die Ehegatten für ein gemeinschaftliches Testament, stellt sich die Frage, wie dieses Ehegattentestament konkret ausgestaltet werden kann. Häufig wird die Erbfolge nach dem sogenannten Berliner Testament geregelt. Eine Alternative zum Berliner Testament bildet das sogenannte Sylter Testament.
Was ist das Berliner Testament?
Mit dem Berliner Testament wird geregelt, dass die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und der überlebende Ehepartner anschließend bei seinem Tod von gemeinsam benannten Schlusserben, meist die gemeinsamen Kinder, beerbt wird. Es können jedoch auch (gerade bei Patchworkfamilien) Kinder eines Ehegatten oder andere Personen als Schlusserben eingesetzt werden.
Was ist ein Sylter Testament?
Beim Sylter Testament wird nicht der Ehepartner Erbe, sondern die Kinder der Ehepartner erben unmittelbar bereits nach dem Versterben des Elternteils dessen Nachlass. Der überlebende Ehegatte geht jedoch nicht leer aus. Vielmehr erhält er zum Beispiel im Wege eines Vermächtnisses das Nießbrauchrecht an verschiedenen Nachlassgegenständen. Beispielsweise erhält er das Nießbrauchrecht (oder Wohnungsrecht) an der Familienimmobilie sowie erhält er über Vermächtnisse das Kontovermögen oder andere Wertgegenständen. Beim Tod des letztversterbenden Ehepartners erben die Kindern seinen Nachlass. Etwaige vorbehaltene Nießbrauchrechte erlöschen mit seinem Tod.
Was sind die Unterschiede zwischen Sylter Testament und Berliner Testament?
Anders als das Berliner Testament wird beim Sylter Testament der überlebende Ehegatte nicht zum Alleinerben eingesetzt. Hierdurch können erbschaftsteuerliche Freibeträge gegenüber dem Erblasser in der Regel besser genutzt werden. Auf der anderen Seite erhält der überlebende Ehegatte Vermögenswerte in Form von Nießbrauch oder anderen Vermächtnissen, so dass eine finanzielle Absicherung des überlebenden Ehepartners gesichert ist.
Rufen Sie mich gerne an, wenn Sie Beratung zum Ehegattentestament wünschen.
Güterstand und Erbfall im Gesellschaftsvertrag - 01/2025
Ein Gesellschaftsvertrag regelt die grundlegenden Beziehungen zwischen Gesellschaftern und bietet klare Vorgaben für den Umgang mit rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen innerhalb der Gesellschaft. Zwei zentrale Themen, die in diesem Zusammenhang behandelt werden sollten, sind der Güterstand der Gesellschafter und der Erbfall von Gesellschaftsanteilen, insbesondere im Falle des Todes eines Gesellschafters.
Güterstand und seine Relevanz im Gesellschaftsvertrag
Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten. In Deutschland existieren verschiedene Güterstände, darunter die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Diese Wahl kann erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensmasse eines Gesellschafters und somit auf die Gesellschaft haben.
Bedeutung des Güterstands für die Gesellschaft
Zugewinngemeinschaft: Beim Tod eines Gesellschafters oder einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich relevant. Dies kann dazu führen, dass Gesellschaftsanteile oder deren Wert Bestandteil des Zugewinnausgleichs werden, was potenziell zu Liquiditätsproblemen führen kann, wenn der überlebende Ehepartner Ansprüche geltend macht.
- Gütertrennung: Hier bleibt das Vermögen der Ehegatten strikt getrennt, was die Gesellschaft in der Regel weniger beeinträchtigt. Es gibt keine Zugewinnausgleichsansprüche, wodurch Konflikte minimiert werden können.
- Gütergemeinschaft: In diesem Fall wird das gesamte Vermögen gemeinschaftlich verwaltet. Gesellschaftsanteile können hier direkt zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören, was die Entscheidungsfreiheit eines Gesellschafters beeinträchtigen und zu Konflikten führen kann.
Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Ein gut gestalteter Gesellschaftsvertrag sollte vorsorglich Regelungen treffen, um negative Auswirkungen des Güterstands zu minimieren. Mögliche Regelungen sind:
- Einflussnahme auf die Wahl des Güterstands: Der Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschafter verpflichten, ihren persönlichen Güterstand so zu gestalten, dass die Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird (z. B. durch Verpflichtung zur Gütertrennung).
- Vorkaufsrechte oder Abfindungsklauseln: Im Falle eines Zugewinnausgleichs können Vorkaufsrechte für die verbleibenden Gesellschafter geregelt werden, um sicherzustellen, dass Anteile nicht an Dritte gelangen.
- Ausschluss der Ehegatten: Es kann vereinbart werden, dass Ehegatten kein direktes Stimmrecht oder Entscheidungsrecht über Gesellschaftsanteile erhalten.
Erbfall von Gesellschaftsanteilen
Der Erbfall beschreibt den Übergang von Gesellschaftsanteilen im Falle des Todes eines Gesellschafters. Ohne klare Regelungen kann dies zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheiten führen.
Probleme beim Erbfall
- Eintritt von Erben in die Gesellschaft: Ohne Regelung treten die Erben des Verstorbenen an dessen Stelle. Dies kann problematisch sein, wenn die Erben nicht mit den Geschäftszielen übereinstimmen oder keine operative Erfahrung haben.
- Liquiditätsbedarf: Der Wert der Gesellschaftsanteile kann Teil der Erbmasse sein, wodurch die Erben Liquiditätsansprüche gegenüber der Gesellschaft stellen könnten.
- Streitigkeiten zwischen Erben und Gesellschaftern: Uneinigkeit über die Bewertung der Anteile oder die Mitwirkung in der Gesellschaft kann Konflikte schüren.
Lösungen im Gesellschaftsvertrag
Um den Erbfall rechtssicher und konfliktarm zu regeln, sollten im Gesellschaftsvertrag folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Nachfolgeklauseln: Diese bestimmen, wer im Todesfall Anteile übernehmen darf. Möglich sind:
- Eintrittsklausel: Die Erben treten automatisch in die Gesellschaft ein.
- Abfindungsklausel: Die Gesellschaft oder die verbleibenden Gesellschafter können die Anteile der Erben gegen Zahlung einer Abfindung übernehmen.
- Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft wird von den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt, ohne dass die Erben eintreten.
- Bewertung der Gesellschaftsanteile: Der Vertrag sollte ein transparentes Verfahren zur Bewertung der Anteile vorsehen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Häufig wird hier ein Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen vorgesehen.
- Abfindungsmodalitäten: Die Modalitäten der Abfindung, wie Ratenzahlungen oder Verzinsung, sollten klar geregelt werden, um die Liquidität der Gesellschaft zu schützen.
- Ausschluss von Erben: Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Erben, z. B. minderjährige Kinder, nicht Gesellschafter werden können.
Fazit
Die Themen Güterstand und Erbfall sind von zentraler Bedeutung für die Stabilität und den Fortbestand einer Gesellschaft. Klare und durchdachte Regelungen im Gesellschaftsvertrag helfen, Konflikte zu vermeiden, den Einfluss Dritter zu begrenzen und die Gesellschaft vor unvorhergesehenen finanziellen Belastungen zu schützen. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Gesellschaftsvertrags an geänderte Lebensumstände der Gesellschafter ist dabei essenziell, um langfristige Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Rufen Sie mich gerne an, wenn Sie Beratung zum Thema Güterstand und Erbfall im Gesellschaftsvertrag wünschen.
Die Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten im Falle der erneuten Wiederverheiratung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten - 09/2024
Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament (etwa ein Berliner Testament), so werden sog. wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Ablebens des ersten Ehegatten bindend, was regelmäßig für die Schlusserbeneinsetzung gemeinsamer Kinder gilt. Die Ehegatten setzten sich somit wechselseitig zu Alleinerben ein und ihre Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben.
Stirbt dann der erste Ehegatte und testiert der länger lebende Ehegatte erneut, ist dieses Testament häufig unwirksam aufgrund der Bindungswirkung des ersten Testaments. Mitunter ändern sich jedoch nach dem Tod des ersten der beiden Ehegatten die Lebensverhältnisse so, dass der verwitwete Ehegatte eine andere testamentarische Verfügung errichten möchte. Dies ist häufig der Fall, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Nach dem Gesetz kann in einer solchen Situation das gemeinschaftliche (ursprüngliche) Testament angefochten werden, um dadurch seine Testierfähigkeit wieder zu erlangen.
Ein Beispiel
Ehemann M und Ehefrau F errichten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und sodann bestimmen, dass ihre gemeinsamen Kinder Sohn S und Tochter T Schlusserben nach dem letztversterbenden der beiden Ehegatten sein sollen.
Die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der beiden gemeinsamen Kinder steht nach dem Gesetz in einem wechselbezüglichen Verhältnis zu der jeweiligen Alleinerbeneinsetzung.
Die Rechtsfolge
Rechtsfolge dieser wechselbezüglichen Verfügung ist, dass die Schlusserbeneinsetzung der beiden Kinder nach dem Tod des erstversterbenden der Eltern bindend wird. Dies bedeutet, dass der länger lebende Ehegatte an der Schlusserbeneinsetzung zugunsten der beiden Kinder nichts mehr ändern kann, insbesondere kann der länger lebende Ehegatte kein neues Testament errichten, in dem er beispielsweise eins der Kinder enterbt.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Bindungswirkung zu beseitigen?
Weithin unbekannt sind die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beseitigung der Bindungswirkung durch Anfechtung des ersten Testaments. Ein solches Anfechtungsrecht besteht beispielsweise in dem Fall, in dem der länger lebende Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten erneut heiratet. In diesem Fall tritt nämlich durch den neuen Ehegatten ein Pflichtteilsberechtigter hinzu. Der länger lebende Ehegatte ist nunmehr berechtigt, seine eigene wechselbezügliche Verfügung – die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der gemeinsamen Kinder – anzufechten. Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet werden, und innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anfechtungsgrunds durchgeführt werden.
Wird die Anfechtung des vorhergehenden bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testaments nicht durchgeführt, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit aller nachfolgenden Testamente. Diese zwingende Rechtfolge entspricht den geänderten Lebensverhältnissen nach erneuter Heirat jedoch regelmäßig in keiner Weise mehr. Hierdurch entsteht in der Praxis häufig Streit, zwischen den Kindern aus erster Ehe und dem späteren neuen Ehegatten.
Wäre in unserem oben genannten Beispiel der länger lebende Werner innerhalb eines Jahres nach seiner Eheschließung mit seiner zweiten Frau verstorben, so könnte die zweite Ehefrau als pflichtteilsberechtigte Ehefrau das ursprüngliche Testament von dem verstorbenen Ehemann anfechten und damit die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder aus erster Ehe beseitigen.
Jedem Erblasser, der sich durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag in seiner Testierfähigkeit gebunden hat, ist deshalb bei Änderungen seiner Lebensverhältnisse, wie z.B. einer erneuten Heirat oder der Adoption eines Kindes, dazu zu raten, seine bisherigen testamentarischen oder erbvertraglichen Verfügungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten.
Rufen Sie mich jederzeit an, sollten Sie eine Beratung zum Thema Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten bei erneuter Wiederverheiratung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten wünschen.
Auch ungewöhnliches „Schreibpapier“ spricht nicht gegen die Wirksamkeit eines Testaments- 07/2024
Ein Erblasser, der auf einem Kneipenblock zum Beispiel schreibt „Schnucki bekommt alles“, setzt seine Partnerin wirksam als Alleinerbin ein, entschied das OLG Oldenburg.
Verstorben war ein Gastwirt aus Ostfriesland. Seine Partnerin sah sich als Alleinerbin und beantragte beim Amtsgericht (AG) Westerstede die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie hierfür einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke gefunden hatte. Der verstorbene Gastwirt, Inhaber der Kneipe, hatte auf dem Zettel das Datum angegeben, ihn unterschrieben und den Spitznamen einer Person (im Urteil „X“ genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es kurz und knapp in drei Worten: „X bekommt alles“. Das reicht aus, um ein wirksames Testament zu errichten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Beschl. v. 20.12.2023, Az. 3 W 96/23).
Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Partnerin nicht wirksam als Erbin eingesetzt war und ging deshalb von der gesetzlichen Erbfolge aus. Es fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille, da nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte.
Das OLG sah das aber anders. Die Partnerin sei durch das Testament Alleinerbin geworden. Der Erblasser habe das Schriftstück eigenhändig verfasst, unterschrieben und mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint. Die zwingenden Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfülle das Schreiben deshalb. Zudem seien wegen der Datumsangabe und der mit Vor- und Nachnamen geleisteten Unterschrift auch mehrere sogenannte Soll-Voraussetzungen nach § 2247 Abs. 2, 3 BGB erfüllt. Bei dem Bestellzettel handelte es sich damit nach Auffassung des OLG um ein wirksam errichtetes Testament.
Festzuhalten bleibt daher, dass auch ungewöhnliches Schreibpapier nicht gegen die Wirksamkeit eines Testaments spricht, es kommt auf den sogenannten Testierwillen an.
Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und hinter der Theke aufbewahrt worden sei, stehe einem Testierwillen nicht entgegen. Zum einen sei es die Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen aufzubewahren. Denn dort habe der Erblasser unter anderem auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt. Zum anderen habe der Erblasser sich generell kurz gehalten.
Auch ein Tischplattentestament ist wirksam
Wirklich überraschend ist diese Entscheidung nicht. Schon mehrfach haben Gerichte auch ungewöhnliche Testamentserrichtungen als wirksam erachtet. So hatte das AG Köln im Mai 2020 entschieden, dass grundsätzlich auch ein Testament wirksam ist, welches mit Filzstift auf die Tischplatte eines Holztisches geschrieben wird (Beschl. v. 25.5.2020, Az. 30 VI 92/20).
Der Wirksamkeit im Einzelfall stand im 2020 entschiedenen Fall aber entgegen, dass der Schriftzug auf dem Holztisch keine Unterschrift trug (§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB). Zwar lagen neben dem Schriftzug auf dem Tisch auch eigenhändig unterschriebene Testamente in Papierform. Daher hatte das Gericht noch erwogen, ob das Papier und der Schriftzug auf dem Tisch als zusammenhängendes Testament angesehen werden können, sodass die Unterschrift auf dem Papier ausreichen und eine weitere Unterschrift auf dem Tisch nicht erforderlich wäre. Das ist aber nur möglich bei untrennbar miteinander verbundenen Einheiten, so das AG. Hier sei die Verbindung aber nicht derart erstarkt gewesen, denn die Papiere könnten beispielsweise durch einen Windstoß vom Tisch fliegen.
Diese Fragen nach der Wirksamkeit von testamentarischen Verfügungen zeigen auf, dass eine anwaltliche Beratung über den Inhalt eines Testaments wie auch über die Form des letzten Willens dringend anzuraten ist.
Rufen Sie mich jederzeit an, sollten Sie eine Beratung zur korrekten Erstellung Ihres Testamentes wünschen.
Was bedeutet eine Jastrowsche Klausel, auch als das „betagte“ Vermächtnis bekannt, im Berliner Testament? - 05/2024
Veröffentlicht am 28. Mai 2024
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat zu einer sogenannten Jastrowschen Klausel in einem Berliner Testament entschieden (BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/20).
Worum geht es?
Die Klägerin hatte fünf Geschwister. Die Eltern der Klägerin verfassten ein sogenanntes Berliner Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte.
Als Erben des Überlebenden (sogenannte Schlusserben) setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer Schwestern (A, B und C) ein. Der Bruder (D) und eine weitere Schwester (E) wurden enterbt. Weiter enthielt das Testament eine sogenannte Jastrowsche Klausel.
Was regelt die Jastrowsche Klausel?
Diese regelte für den Fall, dass eines der Kinder auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, dieses Kind auch vom Nachlass des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten sollte. Zudem legten die Eltern fest, dass die Schlußerben, die den Pflichtteil bei Tod des Erstversterbenden nicht verlangten, in diesem Fall aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten sollten, das so hoch sein sollte, wie ihr Erbanteil bei gesetzlicher Erbfolge auf Ableben des Erstversterbenden und Übernahme der Pflichtteilslast für die den Pflichtteil fordernden Geschwister. Die Vermächtnisse sollten beim Tod des Erstversterbenden anfallen, aber erst beim Tod des Letztversterbenden ausgezahlt werden.
Zu welchem Zweck wird die Jastrowsche Klausel eingesetzt?
Die Jastrowsche Klausel ist somit ein weiterer Anreiz für die Schlußerben gerade nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden einzufordern, sondern erst wenn beide Eltern verstorben sind.
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Pflichtteilsstrafklausel setzt Mittelabfluss voraus - 03/2024
OLG Frankfurt/ M, BGB §§133, 2265, 2303, Beschluss vom 21.02.2023:
Wird in einer Pflichtteilsstrafklausel der Wegfall der Schlusserbenstellung an den „Erhalt“ des Pflichtteils geknüpft, so bleibt die Erbenstellung bestehen, wenn der betroffene Erbe tatsächlich keine Mittel aus dem Nachlass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erhalten hat.
Worum geht es in dieser Entscheidung?
Sehr häufig verfügen Eheleute testamentarisch, dass sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und ihre Kinder zu Schlusserben zu gleichen Teilen.
Um die Kinder beim ersten Erbfall davon abzuhalten, dass sie ihren Pflichtteil geltend machen und so der überlebende Elternteil dieses Kind dann auszuzahlen hat, werden in diesen Ehegattentestamenten häufig sogenannte Strafklauseln aufgenommen.
Über eine solche Strafklausel hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden.
Die Eheleute hatten in ihr Testament folgenden Text aufgenommen:
„Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kinder A, B und C zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“
Nach dem Tod des Erstverstorbenen Vaters machte A gegenüber der Mutter seinen Pflichtteil geltend und verlangte Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Mutter erteilte über ein Nachlassverzeichnis Auskunft zum Erbe des Vaters. Hier war eine -aus Sicht des A- zu gering bewertete Immobilie aufgeführt. Letztlich verfolgte A dann seinen Anspruch nicht weiter, dies, um Streit in der Familie zu vermeiden.
Als die Mutter dann auch verstarb, vertraten B und C die Auffassung, dass durch A die Pflichtteilsstrafklausel verwirkt worden war. Demnach wären nur B und C Erben nach der Mutter geworden.
Über zwei Instanzen entschieden die Gerichte, dass Erben in nicht geteilter Erbengemeinschaft alle drei Kinder geworden waren. Denn sie entschieden, dass die Pflichtteilsstrafklausel gegenüber A nicht greift, da die Sanktionswirkung allein dann ausgelöst würde, wenn ein „Mittelabfluss vom Nachlassvermögen“ tatsächlich eingetreten sei.
Dadurch, dass A den sich rechnerisch ergebenden Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters nicht geltend machte und sich auszahlen ließ, war somit die Pflichtteilsstrafklausel nicht erfüllt.
Diese Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig die Formulierungen in einem Testament sind und dass die Testierenden bei der Abfassung ihres Testaments die Rechtsfolgen ihrer Verfügungen aufgrund ihrer Reichweite bewusst treffen sollten.
Rufen Sie mich jederzeit an, sollten Sie eine Beratung zum Thema Pflichtteilsstrafklausel wünschen.
Wann sind handschriftliche Testamente unwirksam - 02/2024
Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird, OLG München Zs33, Beschluss vom 01.09.2023, Wx119/23.
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit vorgelegten handschriftlichen Testamenten auseinandersetzen, inwieweit diese wirksam oder unwirksam sind.
In der jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes München ging es um folgende handschriftliche Verfügung der Erblasserin:
Datum
Testament
Ich XX (=Name der Erblasserin)
Vermache alles was ich habe:
Mein Sparbuch Konto (XX)
Versicherung bei der (XX) und sämtliches Geldvermögen
„Unterschrift“ der Erblasserin
an Herrn XX Anschrift (=Kläger)
Der Kläger führte zur Wirksamkeit dieses ihn begünstigenden Testaments an, dass es formwirksam, da handschriftlich, errichtet wurde und dass die Unterschrift den gesamten Text abdecke, auch wenn sie in der Mitte des Testaments stehe und dass letztlich klar wäre, was die Erblasserin gewollt habe.
Dieser Fall durchlief zwei Instanzen. Beide Gerichte lehnten die Klage des Klägers auf Erteilung eines Erbscheins auf ihn als Alleinerben ab.
Wichtig und richtig ist, dass ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB nur wirksam errichtet ist, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die Formvorschrift ist zwingend; ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments, auch wenn der Verfasser und sein Wille feststehen.
Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, und Rechtsklarheit über den Inhalt der Verfügung herzustellen, somit sind unter der Unterschrift stehende nachträgliche Ergänzungen und Zusätze nicht wirksam. Sie werden erst dann wirksam, wenn der Erblasser sie erneut mit Datum unterschreibt.
Entscheidend ist somit für die Formgültigkeit des Testaments, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist. Dies sah das Oberlandesgericht München für das zu prüfende Testament für den eingesetzten Erben als nicht gegeben an.
Rufen Sie mich jederzeit an, sollten Sie eine Beratung zum Thema handschriftliche Testamente wünschen.
Testament, Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung - 01/2023
Alle Jahre wieder ...
Die Menschen starten mit guten Vorsätzen in das neue Jahr. Nach den Feiertagen und vor Silvester treten häufig auch ernsthafte Überlegungen in den Vordergrund. Und nicht selten hört man im Freundeskreis, „dieses Jahr habe ich mit einem Testament alles für die Zeit nach meinem Tod geregelt und auch die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung habe ich unterschrieben.“ Man selbst denkt dann, diese Themen wollte ich doch auch bereits längst angehen… In diesem Beitrag informieren wir Sie über die guten Gründe für die Erstellung von Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Warum sollte man ein Testament erstellen?
Bei den Überlegungen zum Testament sollten Sie im ersten Schritt für sich klären, wie sieht die Rechtlage aus, wenn Sie kein Testament errichten, wenn also das Gesetz gilt.
Klassiker: Ehemann und Ehefrau (Rentner), zwei volljährige Kinder, kein Ehevertrag, eine Immobilie, die von den Eheleuten bewohnt wird.
Errichtet z.B. der Ehemann hier kein Testament und verstirbt, erben seine Frau und die Kinder in Erbengemeinschaft, die Ehefrau hieran zu ½ und die Kinder jeweils zu ¼.
Ist das gewollt? Die Beantwortung dieser Frage ist vielschichtig und es ist erforderlich, um gute Regelungen treffen zu können, eine Vermögensaufstellung zu errichten und sich individuell rechtlich beraten zu lassen.
Welche Vorteile hat die Regelung der Nachlässe durch ein Testament?
Leben die Eheleute zum Beispiel in einer gemeinsamen Immobilie, ist die gesetzliche erbrechtliche Regelung, das Erben in nicht geteilter Erbengemeinschaft mit den Kindern, meist nicht gewollt, da der überlebende Ehegatte im Haus bleiben und sich gerade nicht mit den Kindern auseinandersetzen möchte. In die Überlegungen sind Versorgungsgedanken für den länger lebenden Ehegatten einzubeziehen, z.B. in welcher Höhe wird Rente bezogen und gibt es weiteres Vermögen, das die laufenden Kosten deckt.
Auch steuerliche Aspekte können einen wichtigen Gestaltungsaspekt bekommen. So hat jeder Ehegatte auf sein Erbe einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von € 500.000,00 und jedes Kind von € 400.000,00, Enkel von € 200.000,00 und alle weiteren Personen von € 20.000,00 (wichtiger Hinweis: Sollten Sie nicht verheiratet sein und bereits lange mit jemandem zusammenleben, ist im Alter die persönliche Entscheidung, warum man ursprünglich nicht heiraten wollte, kritisch zu überdenken. So kann in der späteren Lebensphase eine Heirat, verbunden mit einem Ehevertrag, im Hinblick auf die erbrechtlichen und steuerlichen Folgen für den Fall des Todes eine ganz wichtige und verantwortungsvolle Entscheidung sein).
Wo liegen die Interessen in der Familie? Möchte eins der Kinder auf Dauer in der Immobilie leben, um hier weitere Regelungsmöglichkeiten anzusprechen.
Kommen Sie also zur Erkenntnis, dass Sie selbst die Vermögenssituation nach Ihrem Tod entsprechend Ihrer Familienkonstellation gestalten möchten, bedarf es eines Testaments, einer erbrechtlichen Verfügung.
Hierbei kann man über eine Erbeinsetzung (=Gesamtrechtsnachfolge) oder durch ein Vermächtnis (=Einzelzuwendung) gestalten.
Welche Form kann ein Testament haben?
Im Hinblick auf die Form eines Testaments gibt es verschiedene Möglichkeiten. Meist wird es handschriftlich verfasst oder beim Notar beurkundet. Hierbei sind Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. So ist ein Testament, das ein Notar beurkundet, natürlich kostenaufwändiger, aber ein solches notarielles Testament ersetzt den Erbschein und erleichtert somit der Familie erheblich die Abwicklung des Erbfalls.
Um für seine nächsten Angehörigen eine gute Regelung treffen zu können, die insbesondere auch einen Familienfrieden in die nächste Generation hinein sichert, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Jede Familienkonstellation ist anders und somit bedarf es gerade im Erbrecht einer persönlichen Beratung um die Ziele, Wahrung des Familienfriedens und bestmögliche Vermögensübertragung nach dem Tod, sicher zu stellen.
Es macht Sinn, wenn Sie sich mit dem Thema des Testaments beschäftigen auch mit dem Thema, rechtliche Vorsorge für das Alter, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, auseinanderzusetzen.
Worum geht es bei der Vorsorgevollmacht genau?
Mit der Vorsorgevollmacht, auch General- und auch Betreuungsvollmacht genannt, setzt man eine Person für den Fall, dass man selbst für sich nicht handeln kann, als Bevollmächtigten ein. Der Bevollmächtigte handelt somit in dieser Situation, dass man selbst meist aufgrund einer Erkrankung, nicht mehr eigenverantwortlich seine Angelegenheiten regeln kann, für den Vollmachtgeber und tritt so in seine Rechtsposition. Die sogenannte Generalvollmacht gilt gegenüber Dritten, Behörden, Ärzten, etc. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus, somit kann der Bevollmächtigte, stirbt der Vollmachtgeber, auch nach dem Tod im Sinne des Vollmachtgebers gegenüber Dritten handeln und so zum Beispiel sich um die Beerdigung kümmern, Rechnung bezahlen, um hier Beispiele zu nennen.
Welche Form kann eine Generalvollmacht haben?
Eine Generalvollmacht ist jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufbar. Als Formerfordernis für eine solche Vollmacht gibt das Gesetz die Schriftform vor. Man kann aber auch bei einem Notar eine Vollmacht aufsetzen lassen. Vorteil ist hierbei, dass eine notarielle Vollmacht von den Banken akzeptiert werden muss und auch über eine notarielle Vollmacht der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber zB eine Immobilie verkaufen kann, wenn offenbar ist, dass der Vollmachtgeber zum Beispiel die Immobilie selbst nicht mehr nutzen kann. Somit ist eine notarielle Vollmacht meist ab einem gewissen Vermögen sinnvoll.
Was regelt eine Patientenverfügung?
Im Rahmen einer Patientenverfügung wird der Wille des Unterzeichnenden für den Fall, dass er unheilbar erkrankt ist, geregelt. Welche lebensverlängernden Maßnahmen soll der Arzt dann noch veranlassen dürfen und welche nicht, diese Anweisungen werden schriftlich festgehalten.
Es ist dementsprechend sinnvoll, sich im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung rechtlich beraten zu lassen und auf Grundlage der Rechtssituation die für Sie individuell erforderlichen Verfügungen treffen.
Rufen Sie mich jederzeit an, sollten Sie eine Beratung rund um die Themen Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wünschen.